Ab Montag, 11. Oktober 2021, tritt die neue Testverordnung in Kraft. Davon sind die bis dahin kostenlosen Schnelltests betroffen. Diese werden dann voraussichtlich zum Preis von 15 € durchgeführt.
Es gibt allerdings einige Ausnahmen für Personen, die auch weiterhin anspruchsberechtigt sind. Diese Ausnahmen sind in Paragraph 4a der neuen Corona-Testverordnung benannt und erläutert.
Folgende Personen haben auch nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit, sich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen:
• Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
• Für vormals Schwangere bzw. Stillende erfolgte eine generelle Impfempfehlung durch die STIKO erst am 10. September 2021. Folglich haben vormals Schwangere bzw. Stillende bis zum 10. Dezember 2021 einen Anspruch auf kostenlose Testung nach § 4a Nummer 2 TestV. Die Anspruchsberechtigung kann in diesem Fall durch den Mutterpass belegt werden, aus dem die vorangegangene Schwangerschaft hervorgeht.
• Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere.
• Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
• Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.
Selbstverständlich bedarf es für die weitere Inanspruchnahme kostenloser Schnelltests eines qualifizierten Nachweises der Ausnahme.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium